BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 5 BThPGRuhegenußermittlungsgrundlagen
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ermittelt.
История изменений
- In Kraft seit 2020-01-01