BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 5 BThPGRuhegenußermittlungsgrundlagen
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ermittelt.
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- In Kraft seit 2020-01-01