BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 5 BThPGRuhegenußermittlungsgrundlagen
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ermittelt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2020-01-01