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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 239 BSVGKostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen

В силаОфициален текст

Solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzusetzen.

История на изменения
  • In Kraft seit 1979-01-01