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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 239 BSVGKostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzusetzen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1979-01-01