Rücknahmeübereinkommen (Slowakei) · Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)
§ 13 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)
Artikel 13
(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls.
(2) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst.
История на изменения
- In Kraft seit 2012-05-13