Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei) · Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

§ 13 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls.

(2) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-05-13