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Rücknahmeübereinkommen (Slowakei) · Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

§ 13 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Artikel 13

In forceOfficial text

(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls.

(2) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst.

Amendment history
  • In Kraft seit 2012-05-13