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Rücknahmeübereinkommen (Slowakei) · Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

§ 13 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Artikel 13

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls.

(2) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-05-13