EigenVerbV · Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität EigenVerbV чл. 4 В силаОфициален текст Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern. ← Предишен · чл. 3 Съдържание чл. 5 · Следващ →