EigenVerbV · Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität EigenVerbV Art. 4 En vigueurTexte officiel Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern. ← Précédent · Art. 3 Sommaire Art. 5 · Suivant →