EigenVerbV · Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität EigenVerbV Art. 4 Van krachtOfficiële tekst Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern. ← Vorige · Art. 3 Inhoud Art. 5 · Volgende →