EigenVerbV · Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität EigenVerbV Art. 4 In KraftAmtlicher Text Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern. ← Vorherige · Art. 3 Inhalt Art. 5 · Nächste →