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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 20 LMSVGVerordnungsermächtigung für kosmetische Mittel

5. Abschnitt Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Gesundheit hat zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für kosmetische Mittel

1. Stoffe zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben oder

2. die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder

3. sonstige Gebote oder Verbote zu erlassen, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Herstellen, das Behandeln, die Verwendung von Angaben oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-11-30