Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 11 Markscheideverordnung 2013Einstellung von Tätigkeiten, Abschlussarbeiten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Wird die Gewinnung in einem Bergbau oder werden die Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes, einer selbstständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon eingestellt, so ist das Bergbaukartenwerk vor Einstellung und nach Beendigung der Abschlussarbeiten vollständig nachzutragen.