Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 12 Markscheideverordnung 2013Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders/ der verantwortlichen Markscheiderin Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders/, der verantwortlichen Markscheiderin
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Grubenbaue an Begrenzungen von fremden Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern, Räumen, auf die sich genehmigte Gewinnungsbetriebspläne für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe beziehen, oder fremden Speicherfeldern sowie im Bereich von wichtigen Eintragungen des Bergbaukartenwerkes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders/der verantwortlichen Markscheiderin aufgefahren werden.