Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 18 Markscheideverordnung 2013Tagbauvermessungen
2. Abschnitt Vermessungen über Tage
Bei Tagbauvermessungen ist bei Lage- und Höhenmessungen eine Genauigkeit von mindestens ±0,20 m einzuhalten.