Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 20 Markscheideverordnung 2013Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen
2. Abschnitt Vermessungen über Tage
Für die Einmessung von Sonden- und Feldleitungen sowie von anderen erdverlegten Leitungen gelten §§ 3 bis 6, 8 Abs. 1 und 18. Die Lage erdverlegter Leitungen kann auch mit Suchgeräten festgestellt werden. Die Art (Methode) der Ermittlung der Lage ist im Bergbaukartenwerk festzuhalten.