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Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013

§ 20 Markscheideverordnung 2013Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen

2. Abschnitt Vermessungen über Tage

In KraftAmtlicher Text

Für die Einmessung von Sonden- und Feldleitungen sowie von anderen erdverlegten Leitungen gelten §§ 3 bis 6, 8 Abs. 1 und 18. Die Lage erdverlegter Leitungen kann auch mit Suchgeräten festgestellt werden. Die Art (Methode) der Ermittlung der Lage ist im Bergbaukartenwerk festzuhalten.