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Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013

§ 28 Markscheideverordnung 2013Genauigkeit – Untertägiges Lage- und Höhennetz – Nebenpolygonzüge

3. Abschnitt Vermessungen unter Tage

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei Winkelmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung darf die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum Vollkreis nicht mehr als 2 Neuminuten (0,02 gon) oder 1 Minute betragen.

(2) Bei Längenmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Längen durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von

d [mm] = 20 + 0,02 s

nicht überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in Metern.

(3) Bei untertägigen Höhenmessungen in Nebenpolygonzügen ist eine Genauigkeit von ±50 mm/km einzuhalten.