Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 30 Markscheideverordnung 2013Grubengebäude geringer Ausdehnung
3. Abschnitt Vermessungen unter Tage
Bei Grubengebäuden, deren horizontale Gesamterstreckung kleiner als 1 000 m ist, dürfen die in den §§ 26 bis 28 festgelegten Werte das Zweifache betragen. Für Durchschlagsangaben gilt § 29.