Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 34 Markscheideverordnung 2013Änderung und Sicherung des Bergbaukartenwerkes
4. Abschnitt Bergbaukartenwerk
Aus dem Bergbaukartenwerk dürfen keine Teile entfernt werden. Änderungen im Bergbaukartenwerk sind so zu dokumentieren, dass diese nachvollziehbar sind. Die im § 31 Abs. 1 Z 2 angeführten Risse und Karten sind vor Durchführung von Änderungen analog und automationsunterstützt zu sichern (zu archivieren). Über die Änderungen ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Bearbeiter/die Bearbeiterin, das Datum und der Grund der Änderung zu entnehmen sind.