Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 42 Markscheideverordnung 2013Nachtragsfristen
4. Abschnitt Bergbaukartenwerk
Es sind nachzutragen
1. die in § 37 genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;
2. die in § 38 genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;
3. die in § 39 Abs. 1 Z 2 und 5 genannten Karten zumindest zweijährig und die in § 39 Abs. 1 Z 3 und 6 genannten Risse zumindest jährlich;
4. die in § 41 genannten Risse zumindest zweijährig.