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Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013

§ 42 Markscheideverordnung 2013Nachtragsfristen

4. Abschnitt Bergbaukartenwerk

In KraftAmtlicher Text

Es sind nachzutragen

1. die in § 37 genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;

2. die in § 38 genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;

3. die in § 39 Abs. 1 Z 2 und 5 genannten Karten zumindest zweijährig und die in § 39 Abs. 1 Z 3 und 6 genannten Risse zumindest jährlich;

4. die in § 41 genannten Risse zumindest zweijährig.