Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 46 Markscheideverordnung 2013Risse und Karten
6. Abschnitt Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
(1) In den gemäß § 37 Abs. 1 Z 6 und § 38 Abs. 1 Z 4 anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des § 159 des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.
(2) Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend § 42 die Ersichtlichmachungen in den im Abs. 1 genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.
Verweist auf
- Markscheideverordnung 2013 Art. 159
- Markscheideverordnung 2013 § 37
- Markscheideverordnung 2013 § 38
- Markscheideverordnung 2013 § 42