EGVO 2013 · Eichgebührenverordnung 2013
§ 16 EGVO 2013Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen
(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.
(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.