§ 7 Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Artikel 7 – Mitteilung der Entscheidung
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).
Hat die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei ihre Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem die Person zugestimmt hat.
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- Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 0
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 1
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 2
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 3
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 4
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 5
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 6
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 8
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 9
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 10
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 11
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 12
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