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Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachung · Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

§ 6 Schaf- und Ziegengesundheits-ÜberwachungVorgangsweise bei der Probenahme

3. Hauptstück Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Scrapie

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Entnahme von Proben ist, sofern im Folgenden – insbesonders in Anhang 2 – nicht anders geregelt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt durchzuführen.

(2) Die Vorgangsweise bei der Probenahme sowie die Durchführung der Untersuchungen und der Umgang mit dem Untersuchungsmaterial sowie die diesbezüglichen Rechte der bzw. des Verfügungsberechtigten richten sich nach Anhang 2 .