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Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachung · Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

§ 7 Schaf- und Ziegengesundheits-ÜberwachungUntersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor

3. Hauptstück Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Scrapie

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Untersuchungen von Proben sind von der AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, durchzuführen. Die Art und Weise der Probeneinsendung wird von der Bundesministerin für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.

(2) Nationales Referenzlabor für TSE ist das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der AGES.

(3) Die Aufgaben der Untersuchungsstelle und des Nationalen Referenzlabors für TSE sind in Anhang 3 angeführt.