Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HeizKG · Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

§ 24 HeizKGGenehmigung der Abrechnung

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Abrechnung

In forceOfficial text

Soweit ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-06-05