HeizKG · Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
§ 24 HeizKGGenehmigung der Abrechnung
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Abrechnung
Soweit ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt.
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- In Kraft seit 2021-06-05