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HeizKG · Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

§ 24 HeizKGGenehmigung der Abrechnung

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Abrechnung

En vigueurTexte officiel

Soweit ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-06-05