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HeizKG · Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

§ 24 HeizKGGenehmigung der Abrechnung

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Abrechnung

Van krachtOfficiële tekst

Soweit ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2021-06-05