Schengener Übereinkommen · Schengener Übereinkommen
§ 22 Schengener Übereinkommen
Artikel 22
Die Vertragsparteien bemühen sich sowohl hinsichtlich der gemeinsamen Grenzen untereinander als auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
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die Freigrenzen bei Omnibussen bis zum normalen Tankinhalt (600 l) anzuheben,
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die Besteuerung von Dieselkraftstoff zu harmonisieren und die Freigrenzen beim normalen Tankinhalt von Lastkraftwagen zu erhöhen.