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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Litauen)

§ 28 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöMITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Artikel 28

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(_____________

Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Litauen plus MLI in Anlage 1 )