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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

§ 28 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö

KÜNDIGUNG

In KraftAmtlicher Text

Artikel 28

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann das Abkommen nach dem Ablauf von fünf Jahren des Inkraftretens des Abkommens, schriftlich zumindest sechs Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

(a) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong:

hinsichtlich Steuern der Sonderverwaltungsregion Hongkong, für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt;

(b) in Österreich:

hinsichtlich österreichischer Steuern, für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, an dem die Kündigung erfolgt.

ZU URKUND DESSEN, haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Hongkong, am 25. Mai 2010, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.